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Beitrag21.09.2008, 10:59 - #1 Fernabsatz Grantieregelungen

Der Warenwert liegt über 40€ - das heißt, bei Rückgabe müsste der gewerbliche Verkäufer die Versandkosten erstatten, aber muss er sie auch erstatten, wenn das Gerät defekt ist und man es zurückschickt, damit der Defekt behoben wird?

Oder muss ich dann die Versandkosten selber zahlen?

Wenn ich den Verkäufer bloß per E-mail frage, wird er wohl sagen "selber zahlen", deswegen informiere ich mich lieber vorher, da es sich um ein recht schweres 2-3kg Notebook handelt; bei Ebay steht's schon nicht mehr drin, weil es schon ein paar Tage her ist.

Der Versand ist nämlich fast so teuer, wie das Teil selbst zu ersetzen. :rolleyes:

Demnächst gebe ich einfach alles, was nicht passt, direkt zurück und kassier alles wieder ein, dann hab ich solche Probleme nicht mehr. :head:
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Beitrag21.09.2008, 15:33 - #2 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Tolle Rechtschreibung, alter_bekannter! :p

http://www.juraforum.de/forum/archive/t ... erstattung
Dieser Thread suggeriert schon einmal, dass die Rechtslage anders aussieht.
Ich selbst vertrete ebenfalls die Auffassung, dass du für Geld und Versandkosten für ein vollwertiges Produkt gezahlt hast, das genau die beworbenen Eigenschaften hat. Alle weiteren Kosten, die durch Fehler des Verkäufers verursacht werden, liegen bei ihm.
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Beitrag21.09.2008, 16:33 - #3 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

also wenn die nicht zahlen wollen kann ich sie dazu zwingen?

Ein bißchen aufwendig, aber ich lass mich nicht einfach abzocken

mir fällt gerade ein, dass ich am Dienstag einen Fachmann für sowas fragen kann, ohne zahlen zu müssen, das sollte ich dann wohl einfach machen oder?

Tolle Rechtschreibung, alter_bekannter! :p


ich hab mich möglicherweise komisch ausgedrückt, aber die Rechtschreibung ist doch in Ordnung oder nicht?
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Beitrag21.09.2008, 16:39 - #4 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Jep. Frag deinen Fachmann. Eine Klage anzustrengen ist prinzipiell unter einem Streitwert von 100 Euro nicht sinnvoll. Deshalb hat der Verkäufer im anderen Forum auch gemeint "Verklagen Sie mich doch!".

Du bist natürlich immer gut verständlich, aber manchmal hast du's nicht so mit der Rechtschreibung (hin und wieder sind's auch Tippfehler), z.B. mit "dass - das". Deshalb habe ich deinen Post verbessert. Aber nimm's nicht persönlich, schau einfach auf meinen Benutzertitel. :D
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Beitrag21.09.2008, 20:06 - #5 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Die Verkäufer der Kategorie "Verklagen Sie mich doch" rechnen damit, dass dem anderen der Aufwand zu hoch ist.
ICH würde auch wegen 10€ streiten-mir gibt das was.
Paragraphen etc. sind mein Hobby ;) , daher würde ich da nicht nachgeben.
Allerdings habe ich damals als ich mal mein Widerrufsrecht genutzt habe auch nicht wegen den Hinsendekosten (5,95€) geklagt.
Zuletzt geändert von Philipus II am 22.09.2008, 14:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag21.09.2008, 20:57 - #6 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Philipus II hat geschrieben:Allerdings abe ich damals als ich mal mein Widerrufsrecht genutzt habe auch nicht wegen den Hinsendekosten (5,95€) geklagt.


Lass mich raten: Wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt und außer Verwaltungsaufwand für die deutschen Gerichte ist nix dabei rausgekommen :p
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Beitrag21.09.2008, 22:01 - #7 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Falls ich den Scherz nicht verstanden habe, schlagt mich :kaffee:
Dum?
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Beitrag21.09.2008, 23:11 - #8 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

*kopfklatsch* Wer lesen kann ist klar im Vorteil - das "nicht" ist mir irgendwie durch die Lappen gegangen :head:
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Beitrag22.09.2008, 14:36 - #9 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist im Zivilrecht nicht-ich hätte durchaus klagen können.
Allerdings habe ich mich dagegen entschieden:
-der Anspruch ist noch nicht höchstrichertlich geklärt, damals war die Tendenz noch nicht so eindeutig
-5,95€ Versand sind ok, die Post/der Versanddienst hat ja wirklich was gekostet
-ich war noch nicht 18, und mein Vater wollte nicht
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Beitrag22.09.2008, 20:28 - #10 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Wie ist das eigentlich im einem komplizierterem Fall: Meine Grafikkarte ist die ASUS (nVidia) GeForce 8800. Ich habe sie bei arlt gekauft. Angenommen, sie ginge jetzt kaputt, d.h. der Garantiefall träte ein - an wen müsste ich mich wenden? An arlt, an Asus oder an nVidia?
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Beitrag22.09.2008, 20:42 - #11 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Afaik:
Wenn du noch Garantie vom Hersteller hast (Asus), schickst du die Karte zu denen, wenn du nur noch die gesetzliche Gewährleistung hast, schickst du sie zu Arlt. Letztere schicken die Karte sonst vermutlich zu Asus weiter, damit man sich nicht selbst darum kümmern muss. In jedem Fall sollte so eine Umtauschaktion für dich kostenlos sein, schließlich hast du für ein Funktionierendes Produkt bezahlt, wie hier schonmal erwähnt wurde.

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Beitrag22.09.2008, 22:23 - #12 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

@ Tequila: Normalerweise gibt der Hersteller 12 Monate Garantie (nicht verpflichtend, aber Usus). In den ersten 12 Monaten kannst du dementsprechend dem Händler auf den Pelz rücken.

Wenn die Abgelaufen sind, ist der Hersteller in der Pflicht. Wenn Asus die Karte gefertigt hat, schickst du sie an Asus. Ob der Chipsatz von Nvidia ist, ist in diesem Fall völlig unerheblich ;)

Es folgt der obligatorische Hinweis: Ich bin kein Jurist, alle Angaben ohne Gewähr :D
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Beitrag23.09.2008, 15:43 - #13 Re: Fernabsatz Grantieregelungen

Das klingt ein bischen wirr.

Ich zitier mich mal...
Rückgabe und Gewährleistung/Garantie
Auf Hardware gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten (bei gewerblichen Händlern), das ist bei Onlineshops auch nicht anders als beim Media Markt um die Ecke. Die ersten 6 Monate davon sind Gewährleistung mit Beweislast-Umkehr. Für dich heißt das: innerhalb der ersten 6 Monate muss der Verkäufer nachweisen, dass der bemängelte Defekt durch dich entstanden ist, was er in keinem Fall kann, solange des Produkt optisch einwandfrei ist. Nach 6 Monaten läuft es allerdings andersrum und du musst beweisen, dass der Defekt schon von Anfang an vorhanden war (was eher aufwändig ist, aber sogar angeblich gute Erfolgschancen hat -lohnt sich aber trotzdem wegen dem Aufwand fast nie).
Bei Gebrauchtwaren kann der Händler die Gewährleistung auf 12 Monate begrenzen (ebenfalls in den ersten 6 Monaten mit Beweislast-Umkehr.)

Viele Hardware-Hersteller bieten darüberhinaus noch Garantie auf ihre Produkte. Garantie ist freiwillig - der Garantie-Gebende kann die Garantiebedingungen beliebig festlegen.
Im Falle eines Hardwaredefekts kann es u.U. sehr sinnvoll sein, den Defekt über den Hersteller abzuwickeln. Be Quiet tauscht im ersten Jahr defekte Netzteile Vor-Ab, und das geht daher viel schneller als ein Austausch über den Händler.
Im Schadensfall -oder besser schon beim Hardwarekauf- lohnt ein Blick in die Garantie.
Vorsicht: Einige Hersteller wickeln ihre Herstellergarantie nur über den Händler ab -dieser ist aber dem Kunden gegenüber nicht zur Mithilfe verpflichtet.

Auch der Händler kann Garantie auf seine Produkte geben.

Auch gibt es bei Online-Bestellungen die Möglichkeit, ein funktionierendes Produkt ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten 14 Tage ab Erhalt zurückzuschicken und den vollen Kaufpreis erstattet zu bekommen. Falls der Produkt-Preis 40€ übersteigt, muss der Händler sogar die Rücksende-Kosten übernehmen. Diese Frist beginnt -wohl gemerkt- erst ab Erhalt eines funktionierenden Produktes!
Das hat den Sinn, dass man Online ja im Prinzip die Katze im Sack kauft. Ein Monitor kann auf den Bildchen der Herstellerseite noch so schön aussehen, wenn er einem in real einfach optisch gar nicht gefällt oder das Bild mies ist. Daher das 14-tägige Umtauschrecht und zwar auch, wenn man den Artikel ausgepackt und genutzt hat, denn die Verpackung alleine vermittelt meist auch keinen besseren Eindruck als die Herstellerseite, deshalb muss man ihn testen können!

Im Handel allgemein (z.B. Media Markt) gibt es kein gesetzlich verankertes 14-tägiges Umtauschrecht- das ist, wenn es der Laden gibt, eine freiwillige Leistung!

Bei Ebay liegt die Dauer des Widerrufs-Recht oft bei 4 Wochen.
Privatverkäufer können Gewährleistung und Widerrufs-Recht ausschließen.
Trotzdem gilt:Entspricht die Ware nicht der Beschriebenen, kann man Nachbesserung verlangen und danach (wenn Keine erfolgt) vom Kauf zurücktreten.


Quelle:PC-Kauf Knowledgebase/FAQ im gulli:board.
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