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Beitrag02.02.2010, 21:11 - #1 Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Guten Abend, liebe FreiBrief-Community!

Ich habe über Amazon bei einem Drittanbieter bei einem Preisfehler eines Drittanbieters zugeschlagen und bin im voraus in Zahlung getreten, allerdings wurde das Geld noch nicht abgebucht. Die Bestellbestätigung habe ich bereits von Amazon erhalten und heute kam eine Mail von dem Verkäufer:

[...]Eine Schnittstelle, die von einem Drittanbieter betrieben wird, hat einen falschen Preis an Amazon übermittelt (so scheint es derzeit zumindestens zu sein)- wie sie sicherlich bemerkt haben, handelte es sich bei dem Preis um einen offensichtlichen Fehler. Vielleicht haben Sie sich ja schon selbst über die Ungewöhnlichkeit dieses Preises gewundert. [...] Bitte beachten Sie, dass der Kaufvertrag über ein Produkt immer erst mit Absenden der Versand-Mail zustande kommt. Hilfsweise erklären wir jedoch die Anfechtung wegen Irrtums.


Dabei geht es mir vor allem um den vorletzten Satz? Existiert nicht ein rechtskräftiger Vertrag und da ich bereits gezahlt habe, muss der Verkäufer mir den Artikel doch zu dem angebotenen Preis verkaufen? Liege ich mit dieser Vermutung richtig, oder hat der Verkäufer das Gesetz auf seiner Seite?

Danke ;)
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Beitrag02.02.2010, 21:17 - #2 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

AGB: "Irrtum vorbehalten"?
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Beitrag02.02.2010, 21:19 - #3 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Ohne jetzt auf irgendwelche juristischen Grundlagen zurueckgreifen zu koennen, gab's das im g:B schon oefters. Der Verkaeufer muss den Vertrag erst noch bestaetigen, was er bei einem offensichtlichen Versehen kaum machen wird.

Gab da mal so was als Amazon Laptops fuer ein paar zerquetschte eingestellt hatte, die wurden natuerlich nicht verschickt. ;)
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Beitrag02.02.2010, 21:43 - #4 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Der springende Punkt ist meines Wissens nach, ob der Preis offensichtlich falsch ist. Es soll ja nur vermieden werden, dass Händler mit unschlagbaren Preisen werben die sie dann nach Bestellung nach oben korrigieren oder zumindest Aufmerksamkeit ergaunern. Daher muss der Shop keine High-End Grafikkarte für 52 Cent rausrücken, was auch für eine faire Regelung halte.
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Beitrag02.02.2010, 21:44 - #5 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Wir brauchen
-AGB des Anbieters
-Wortlaut der Bestellbestätigung

Da die Ware aber nicht verschickt wurde, schauts ziemlich schlecht aus. Der Vertrag kommt meist erst mit dem Versand zustande.
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Beitrag03.02.2010, 00:30 - #6 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Auch wenn das nicht zu Deiner Frage gehört: Auf einen Preis zu bestehen, den Du vor dem Kauf als offensichtlich fehlerhaft erkannt hast, ist eine moralisch ziemlich fragwürdige Einstellung. Wenn es ein Versehen ist, dann sollte es eigentlich klar sein, dass man das nicht ausnutzt. - Ist die falsche Auspreisung dagegen Absicht und vorrangig dafür da, Kunden zu angeln, dann kann man das Amazon melden. So etwas sollte sich aber auch recht schnell in den Bewertungen widerspiegeln. In diesem Fall ist zudem damit zu rechnen, dass der Anbieter sich das vorher gründlich überlegt hat. Ein Bestehen auf dem falschen Preis wird demnach kaum Aussichten auf Erfolg haben.

Gruß,
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Beitrag03.02.2010, 01:30 - #7 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Ein Kaufvertrag kommt regelmäßig durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Das musst du dir merken.

Die erste Möglichkeit, wo jemand ein Angebot abgegeben haben könnte, ist das Inserat des Anbieters im Internet, das "digitale Preisschild". Bei solchen "Ausschreibungen" [besser:] Anpreisungen fehlt jedoch regelmäßig der Rechtsbindungswille. Schließlich könnte der Kunde insolvent sein. Außerdem müsste der Anbieter, wenn ein Kunde das Angebot annimmt, auf jeden Fall liefern, auch wenn er ausverkauft wäre. Ansonsten würde er sich schadensersatzpflichtig machen. Es handelt sich hierbei also nur um eine sog. "invitatio ad offerendum".

Du könntest bei der Bestellung ein Angebot abgegeben haben. Dazu müssten die essentialia negotii vollständig bestimmt sein und du müsstest einen Handlungs- und Rechtsbindungswillen gehabt haben. Ohne das jetzt ausführlich zu subsumieren: Das liegt bei dir vor. Du hast ein Angebot abgegeben.

Nun ist fraglich, ob es sich bei der Bestätigungsmail um eine Annahmeerklärung gehandelt hat. Da das Versenden einer Bestellbestätigung jedoch Vorschrift gem. § 312e I Nr. 3 BGB ist, kann es sich dabei nur um eine Wissenserklärung (ohne Rechtsbindungswillen) und nicht um eine Willenserklärung handeln. Schließlich kann der Staat (außer in Ausnahmefällen) niemanden dazu zwingen, Verträge abzuschließen. Der Anbieter kann aber eine Annahmeerklärung mit der Bestellbestätigung bzw. im gleichen Schreiben abschicken. Dafür sehe ich hier jedoch keine Anhaltspunkte.

Gerade bin ich auch auf die Idee gekommen, mal in die AGB von Amazon.de zu schauen. Da steht alles genau so drin, wie ich es gerade erklärt habe. Wahrscheinlich lauten die AGB des Drittanbieters ähnlich.
§ 2 Amazon-AGB hat geschrieben:Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Amazon.de aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande. Vertragspartner ist die Amazon EU S.à.r.l.


Da dir keine Versandbestätigung zugegangen ist, liegt keine Annahme vor. Somit ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Du hast keinen Anspruch auf Übereignung der Sache.

Juristisch ist auch der letzte Satz in dem Schreiben interessant: Der Anbieter erklärt hilfsweise die Anfechtung wegen eines Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB. Dies ist eine Sicherheitsmaßnahme, falls doch ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Damit wird der Kaufvertrag rückwirkend vernichtet (als hätte er nie bestanden) und damit hättest auf keinen Fall einen Anspruch. Allerdings hättest du gem. § 122 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.

Meines Erachtens könnte es sich hier jedoch auch um eine sog. falsa demonstratio (non nocet) handeln. Dies wäre der Fall, wenn du genau gewusst hättest, dass der Preis falsch ausgezeichnet war (z.B. 5,000 Euro statt 50,00 Euro) und dass der Anbieter seine Ware niemals für einen so niedrigen Preis weggegeben hätte. Du wärest dann nicht schutzbedürftig. In diesem Falle wäre ein Kaufvertrag zum "echten" Kaufpreis zustande gekommen - unter der Voraussetzung, dass der Anbieter das Angebot auch angenommen hätte. Da aber diese Annahmeerklärung von Anfang an fehlt, ist dieser Absatz und der über die Anfechtung nur theoretischer Natur.

Die Geldfrage finde ich unproblematisch. Das Geld wurde doch noch nicht abgebucht. Für mich hast du dann noch nicht gezahlt. Ansonsten hast du aus § 812 I 1 1. Alt. BGB einen Herausgabeanspruch (Leistungskondiktion). Natürlich gestaltet sich das juristisch noch etwas schwieriger (Auf dem Konto des Anbieters wird dein Buchgeld ja mit dem anderen vermischt, dann begründete sich dein Anspruch u.U. aus § 818 II BGB), aber du bekommst auf jeden Fall dein Geld zurück.
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Beitrag03.02.2010, 06:59 - #8 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Du verwechselt Anpreisung(unverbindlich) und Angebot(verbindlich) ist aber kein Problem denn umgangssprachlich bezeichnet man Anpreisungen dauernd als Angebote.

So, jetzt zum Unterschied:
Anpreisung:
Alles was an die öffentlichket Gerichtet ist.
Richtig: das bedeutet das kein Werbeblättchen/Internetangebot verbindlich ist solange es an alle gerichtet ist. eBay ist ein Sonderfall, Auktionshaus eben.

Angebot:
Ausschließlich "persönliche" Absprachen und nur hier ist die Regelung mit einem offensichtlich falschen Preis relevant, und die gibt es durchaus, allerdings ist das natürlich ein Streitthema das wenn es unbedingt sein muss auch vor Gericht ausgetragen werden kann/muss so lächerlich das klingen mag.

Das ist jetzt eins der wenigen Themen bei denen ich behaupten kann mich gut auszukennen, wenn noch etwas unklar ist bitte fragen.

PS: Hier geht es um eine ANpreisung daher kann er nen Rückzieher machen, AGB hin oder her, das Vertragsrecht steht über den AGB.
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Beitrag03.02.2010, 13:23 - #9 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

So ist es. Ein Vertrag wird per persönlicher übereinstimmender Willenserklärung abgeschlossen. Die erste Bestätigungsmail wird elektronisch verarbeitet, also hat der Händler seinem potentiellen Kunden noch nicht persönlich seine Absicht zum Abschluss eines Vertrages mitgeteilt.
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Beitrag04.02.2010, 19:00 - #10 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Händlers:

Spoiler:


Die Bestätigungsmail besagt nichts anderes, als das Amazon die Bestellung angenommen hat. Ich habe das Thema erstellt, weil es bereits einen Präzedenzfall vor einiger Zeit bei Quelle.de gab. Ein Käufer hat einen Flachbildfernseher für 99€ erworben - ein Preisfehler von Seiten der Quelle AG - und Quelle musste den Artikel für den Preis verkaufen, da der Käufer bereits im voraus bezahlt hat. Alle anderen Käufer, die per Rechnung, Nachnahme etc. bezahlt haben, erhielten eine rechtmäßige Stornierung.
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Beitrag04.02.2010, 21:29 - #11 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Bitte den Wortlaut der Bestätigung.
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Beitrag04.02.2010, 21:49 - #12 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Zwei Screenshots (typische Amazon-Bestätigung):
Spoiler:
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Beitrag04.02.2010, 22:33 - #13 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Wenn die wirklich versenden kannst du dich aber sehr über deren Kulanz/Dummheit freuen, seh ich das richtig und das Ding kostet regulär ~700 Kröten?!
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Beitrag04.02.2010, 22:40 - #14 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

gedankenflut hat geschrieben:Die Bestätigungsmail besagt nichts anderes, als das Amazon die Bestellung angenommen hat. Ich habe das Thema erstellt, weil es bereits einen Präzedenzfall vor einiger Zeit bei Quelle.de gab. Ein Käufer hat einen Flachbildfernseher für 99€ erworben - ein Preisfehler von Seiten der Quelle AG - und Quelle musste den Artikel für den Preis verkaufen, da der Käufer bereits im voraus bezahlt hat. Alle anderen Käufer, die per Rechnung, Nachnahme etc. bezahlt haben, erhielten eine rechtmäßige Stornierung.

Komischer Präzedenzfall. Weißt du, wo man den nachlesen kann? Ich bin immer noch der Auffassung, dass eine Bestätigungsmail eine Annahmeerklärung darstellen kann, aber nicht muss (s.o.). Wie das jetzt in deinem Falle ist, kann ich so nicht sagen. Die Datumsangabe "Voraussichtliche Lieferung" weist darauf hin. Allerdings indiziert "voraussichtlich" auch eine gewisse Unverbindlichkeit. Leider enthalten die AGB des Händlers nichts über das Zustandekommen eines Vertrages.

Merkwürdig ist auch, dass nur der, der bereits im Voraus bezahlt hat, auf die Erfüllung des Vertrages bestehen konnte. Die Bezahlung ist nach dem deutschen Trennungs- und Abstraktionsprinzip ein eigenständiges Rechtsgeschäft und hat mit dem Vertrag nichts zu tun.

:edit:
Ich hab den Fall:

Nach Auffassung des Gerichts stellt das erste Schreiben von Quelle, mit dem per E-Mail der Eingang der Bestellung bestätigt wurde, zwar noch keine Annahmeerklärung des Kaufangebots des 30 Jährigen dar. Mit einem zweiten Schreiben hat Quelle aber den Abschluss eines Kaufvertrages über die beiden Geräte gegen Vorkasse angeboten. Dieses Angebot wurde konkludent durch Zahlung des Kunden angenommen. Für das Gericht war es unerheblich, ob der im Internet genannte Preis auf einem Eingabefehler der zuständigen Mitarbeiterin beruhte und ob die später erklärte Anfechtung des Vertrages rechtzeitig war. Entscheidend war, dass Quelle selbst eingeräumt hat, dass der von Quelle angeführte Eingabefehler bereits vor dem Kaufangebot, Lieferung gegen Vorkasse, entdeckt worden war. Geschieht dies in dieser Reihenfolge, kann es nicht auf einem Irrtum beruhen. Quelle hat sich die Kenntnis der Vertriebsabteilung, die unstreitig informiert war, zurechnen zu lassen.
Amtsgericht Fürth: Az.: 340 C 1198/08
http://www.digitalfernsehen.de/news/news_410325.html


Wie du siehst, verneint auch das AG Fürth die These, dass eine Bestätigungsmail eine Annahmeerklärung sei. (Ist "sei" richtig?) Quelle hat in einer zweiten Mail dem Kunden ein eigenes Angebot gemacht, diese Fernseher zu 199 Euro mit der Zahlungsart "Vorkasse", zu kaufen. Der Kunde hat es angenommen, ein Vertrag ist zustande gekommen. Eine Anfechtung war nicht möglich, da der Fehler zur Zeit der Angebotsabgabe bereits bekannt war.

Obwohl die beiden Fälle sich oberflächlich gesehen ähneln, sind sie ganz verschieden. Für dich gilt das: Du hast immer noch keinen Anspruch.
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Beitrag09.05.2010, 01:42 - #15 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Hallo Gedankenflut.

Es gibt solche "Angebote" auch ab und an auf diversen Schnäppchenseiten, ich erinnere mich zum Beispiel an ein 52-Teiliges hochwertiges Besteckset, was es für 0 Euro gab.
Da sich hier eigentlich jeder denken kann, dass es sich um einen fehlerhaften Preis handelt, darf der Händler dir sogar eine Rechnung über den eigentlichen Preis schicken, die wenn du nicht widersprichst rechtskräftig wird.

Deswegen versuche ich meist auch nie, bei sowas zuzuschlagen, weil der Papierkram hinterher immer sehr mühsam ist.

Als Faustregel sollte man immer daran denken, dass niemand einfach so Geld verschenken möchte, und grade im Internet, wenn man relativ anonym ist, enden solche Sachen sehr schnell vor Gericht, weil sich beide Parteien im Recht fühlen und nur per Email-Kontakt in Verbindnug zueinander stehen.
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Beitrag09.05.2010, 08:59 - #16 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

gedankenflut hat geschrieben:, muss der Verkäufer mir den Artikel doch zu dem angebotenen Preis verkaufen?


Nein. Irrtum, es steht ja da und er hat vollkommen recht.

Ich habe über Amazon bei einem Drittanbieter bei einem Preisfehler eines Drittanbieters zugeschlagen


Ist klar. Du wusstest von den Irrtum sogar. Wenn du so bei einer eventuellen Verhandlung agierst, dann gute Nacht.
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Beitrag09.05.2010, 11:42 - #17 Re: Stornierung aufgrund eines Preisfehlers rechtmäßig?

Ich und ein anderer User hier haben schonmal von einem Preisfehler profitiert.
Ein Netzteil, das üblicherweise knapp 100€ kostet, haben wir für 45€ inkl. Versand bekommen.
Wir haben es auf Ebay als Sofortkauf bestellt, als Vorkasse überwiesen und die Ware erhalten. Der Händler hat den Preis zwar in dem Angebot geändert, uns allerdings noch zum niedrigen Preis beliefert. Dafür gabs dann natürlich eine lobende Bewertung ;)
Manchmal hat man auch Glück.
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