Ein Kaufvertrag kommt regelmäßig durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Das musst du dir merken.
Die erste Möglichkeit, wo jemand ein Angebot abgegeben haben könnte, ist das Inserat des Anbieters im Internet, das "digitale Preisschild". Bei solchen
"Ausschreibungen" [besser:] Anpreisungen fehlt jedoch regelmäßig der Rechtsbindungswille. Schließlich könnte der Kunde insolvent sein. Außerdem müsste der Anbieter, wenn ein Kunde das Angebot annimmt, auf jeden Fall liefern, auch wenn er ausverkauft wäre. Ansonsten würde er sich schadensersatzpflichtig machen. Es handelt sich hierbei also nur um eine sog. "invitatio ad offerendum".
Du könntest bei der Bestellung ein Angebot abgegeben haben. Dazu müssten die essentialia negotii vollständig bestimmt sein und du müsstest einen Handlungs- und Rechtsbindungswillen gehabt haben. Ohne das jetzt ausführlich zu subsumieren: Das liegt bei dir vor. Du hast ein Angebot abgegeben.
Nun ist fraglich, ob es sich bei der Bestätigungsmail um eine Annahmeerklärung gehandelt hat. Da das Versenden einer Bestellbestätigung jedoch Vorschrift gem. § 312e I Nr. 3 BGB ist, kann es sich dabei nur um eine Wissenserklärung (ohne Rechtsbindungswillen) und nicht um eine Willenserklärung handeln. Schließlich kann der Staat (außer in Ausnahmefällen) niemanden dazu zwingen, Verträge abzuschließen. Der Anbieter kann aber eine Annahmeerklärung mit der Bestellbestätigung bzw. im gleichen Schreiben abschicken. Dafür sehe ich hier jedoch keine Anhaltspunkte.
Gerade bin ich auch auf die Idee gekommen, mal in die AGB von Amazon.de zu schauen. Da steht alles genau so drin, wie ich es gerade erklärt habe. Wahrscheinlich lauten die AGB des Drittanbieters ähnlich.
§ 2 Amazon-AGB hat geschrieben:Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung bei Amazon.de aufgeben, schicken wir Ihnen eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande. Vertragspartner ist die Amazon EU S.à.r.l.
Da dir keine Versandbestätigung zugegangen ist, liegt keine Annahme vor. Somit ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Du hast keinen Anspruch auf Übereignung der Sache.
Juristisch ist auch der letzte Satz in dem Schreiben interessant: Der Anbieter erklärt hilfsweise die Anfechtung wegen eines Übermittlungsirrtums nach § 120 BGB. Dies ist eine Sicherheitsmaßnahme, falls doch ein Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Damit wird der Kaufvertrag rückwirkend vernichtet (als hätte er nie bestanden) und damit hättest auf keinen Fall einen Anspruch. Allerdings hättest du gem. § 122 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.
Meines Erachtens könnte es sich hier jedoch auch um eine sog. falsa demonstratio (non nocet) handeln. Dies wäre der Fall, wenn du genau gewusst hättest, dass der Preis falsch ausgezeichnet war (z.B. 5,000 Euro statt 50,00 Euro) und dass der Anbieter seine Ware niemals für einen so niedrigen Preis weggegeben hätte. Du wärest dann nicht schutzbedürftig. In diesem Falle wäre ein Kaufvertrag zum "echten" Kaufpreis zustande gekommen - unter der Voraussetzung, dass der Anbieter das Angebot auch angenommen hätte. Da aber diese Annahmeerklärung von Anfang an fehlt, ist dieser Absatz und der über die Anfechtung nur theoretischer Natur.
Die Geldfrage finde ich unproblematisch. Das Geld wurde doch noch nicht abgebucht. Für mich hast du dann noch nicht gezahlt. Ansonsten hast du aus § 812 I 1 1. Alt. BGB einen Herausgabeanspruch (Leistungskondiktion). Natürlich gestaltet sich das juristisch noch etwas schwieriger (Auf dem Konto des Anbieters wird dein Buchgeld ja mit dem anderen vermischt, dann begründete sich dein Anspruch u.U. aus § 818 II BGB), aber du bekommst auf jeden Fall dein Geld zurück.
"Odi et amo. Quare id faciam, fortasse requiris. Nescio, sed fieri sentio et excrucior." (Catull)